Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich – Schriftform

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Auftragsnehmers zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt, wenn dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 2 Preisangebot

Unsere Angebote sind nur in schriftlicher Form gültig. Die genannten Preise sind freibleibend. Die angebotenen Preise sind Euro-Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer).  Sie gelten ab Werk, falls nichts anderes vereinbart wird. Bei Abschlüssen gilt die Hausse- / Baisse-Klausel, sofern Festpreise nicht ausdrücklich angegeben sind.
§ 3 Auftragsannahme – Bestellung – Auftragserteilung

Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde. Nachträgliche Änderungen des Auftrags, verursacht durch den Auftraggeber, berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskondition. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung. Werden dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt, die die Solvenz des Auftraggebers fraglich erscheinen lassen, kann er die weitere Bearbeitung des Auftrags sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen oder angemessene Sicherheit verlangen. Zum Zwecke der Kreditprüfung werden uns von Wirtschaftsinformationsunternehmen die in deren Datenbanken zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf Basis mathematisch statistischer Verfahren ermitteln werden, zur Verfügung gestellt, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben. Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Adressdaten einfließen.

§ 4 Einwilligung in die technischen Daten durch den Auftraggeber

Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Der Auftraggeber hat die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige erkennbare Mängel, die der Auftraggeber bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat.

Mengentoleranz

Grundsätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt bei Lieferungen von Vollpappe-Kartonagen, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % vorzunehmen. Bei einem Lieferumfang von unter 500 kg oder besonders schwieriger Ausführung sind mangels abweichender Vereinbarungen höhere Toleranzen bis zu maximal 20 % zulässig. Bei Wellpappe und Wellpappe-Kartonagen sind folgende Über- oder Unterlieferungen zulässig:

bis zu 30 % bei Bestellung bis 500 Stück; bis zu 20 % bei Bestellung bis 2.000 Stück; bis zu 10 % bei Bestellung über 2.000 Stück

Qualitätstoleranz

Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht im Einzelfall mit dem Auftraggeber spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind.

Auslagerung von Prozessen

Wir behalten uns vor, im Bedarfsfall ausgewählte Fertigungsschritte durch von uns überprüfte Partnerunternehmen durchführen zu lassen.

Bei Lieferung von Wellpappe-Kartonagen und Wellpappe sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen wegen geringfügiger Abweichungen in den Abmessungen, der Stoffzusammensetzung, Glätte, Farbe, Härte des verwendeten Papiers, sowie in der Klebung, Heftung und im Druck, wegen handelsüblicher Gewichtsabweichungen von 10 % nach oben oder unten, sowie wegen geringfügiger Zählfehler oder Auslesemängel. Gewichte und Abmessungen

Bei allen Lieferungen hat der Verkäufer das Recht auf Schwankungen in Gewicht und Stärke der unverarbeiteten oder verarbeiteten Papiere und Pappen bis zu 10%. Die zulässige Abweichung wird von dem bestätigten Gewicht je Quadratmeter oder, wenn ein Höchst- und Mindestgewicht vorgeschrieben ist, von dem mittleren Quadratmetergewicht auf den Durchschnitt der Gesamtlieferung berechnet. Bei allen Wellpappenprodukten -auch Displays- gilt im Zweifel das Innenmaß (Länge x Breite x Höhe in Millimeter) als vereinbart. Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart der Wellpappe und deren Verarbeitung eintreten können, berechtigen nicht zu Beanstandungen.

Lieferzeit

Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheit (z.B. Zurverfügungstellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die Ausführungsvorlagen usw.) termingerecht erfüllt. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit mit Bestätigung der Änderung. Leistungsstörung – Schadenersatz

Wegen der Folgen bei Lieferverzug wird auf das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Nachfrist gemäß § 323 Abs. 1 BGB besonders hingewiesen. Schadenersatz kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden, und zwar bis zu 10 % des Auftragswertes pro Woche nach Ablauf der Nachlieferungsfrist, jedoch nur bis Höhe des Auftragswerts. Die betragsmäßige Haftungsbeschränkung entfällt bei Vorsatz des Auftragsnehmers und hat im Übrigen im Fall einer groben Fahrlässigkeit sowie groben Verschuldens seiner leitenden Angestellten ihre Obergrenze beim doppelten Auftragswert. Der Ersatz mittelbarer Schäden, z. B. wegen entgangenen Gewinns oder Deckungskauf ist ausgeschlossen. Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb als auch in fremden, von denen die Herstellung und der Transport wesentlich abhängig sind, entbinden schadensersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, soweit nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. Als Betriebsstörungen in diesem Sinne gelten außer allen sonstigen Hemmnissen, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst zu vertreten hat, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr sowie alle ausgedehnteren Brände.

Abnahme

Die Abnahme hat gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind auf Abruf bestellte Mengen spätestens sechs Monate nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Verzögert sich die Abnahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten zu berechnen. Das Qualitäts- und Gefahrenrisiko geht spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab Liefertermin (bei Abrufaufträgen ab 1. Lieferung) auf den Auftraggeber über.

§ 5 Zahlung

Berechnung und Zahlung erfolgen in Euro. Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens mit dem Abgang der Ware bzw. mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Auftraggeber in Abnahmeverzug befindet. Die Zahlung hat innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen bzw. innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto. Wechsel werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung und dann lediglich erfüllungshalber angenommen. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der Auftraggeber zu tragen. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er aus diesen Gründen mit der Zahlung oder Abnahme in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Bezahlung auch der noch nicht gelieferten Ware, der noch nicht fälligen Rechnungen und der noch nichtfälligen Wechsel und Schecks zu verlangen, soweit die Beträge durch auftragsgemäße Aufwendungen des Auftragnehmers gedeckt sind. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe des in Anspruch genommenen Bankkredits, mindestens 2 % über dem Basiszins zu vergüten. Beträge für Einzelaufträge bis zu € 100,- sind bei Lieferung netto zahlbar.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Eigentumsvorbehaltsware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher noch offener Forderungen gegen den Käufer, bei Hergabe von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung, Eigentum des Verkäufers. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.

2. Der Käufer ist berechtigt im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung über die Ware zu verfügen. Trifft er eine Verfügung, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur Tilgung aller Forderungen des Verkäufers die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab bis zur Höhe des Betrages, der zur Tilgung des offenstehenden Saldos des Verkäufers erforderlich ist. Auf Verlangen des und dem Verkäufer die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der aus der Abtretung herrührenden Rechte gegen seine Abnehmer erforderlich sind.

3. Bei Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu. Veräußert der Käufer die neue Sache weiter, so gilt Ziffer 2 hierfür entsprechend.

4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur mit Zustimmung des Verkäufers verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat er den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten und an Maßnahmen zum Schutz des Vorbehaltseigentums des Verkäufers mitzuwirken.

5. Übersteigt der Wert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe des Vorbehaltseigentums verpflichtet.

6. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen alle Lagerrisiken zu versichern und dem Verkäufer den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt seine Versicherungsansprüche schon jetzt an den Verkäufer ab.

§ 7 Untersuchungspflicht und Mängelrüge

Die Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Beanstandungen sind nur innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Es kann nur Minderung und -sofern die Ware für den Auftraggeber objektiv wertlos ist -Wandlung, nicht aber Schadensersatz verlangt werden. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachlieferung. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die Packmittel für den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck geeignet sind, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften zugesichert sind. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farbe und Bronzen, sowie für die Beschaffenheit von Klebung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Empfohlene Lagerbedingungen: Temperatur 18-23°C, 45-65% rel. Luftfeuchtigkeit, maximale Lagerdauer: 6 Monate bei vorgenannten Lagerbedingungen

§ 8 Versand und Verpackung Vollpappe und Wellpappe verarbeitet

Der Versand erfolgt auf Gefahr und, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung des Auftraggebers. Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter, Holzverschläge und sonstige Leih-verpackungen im Eigentum des Auftragnehmers verbleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand und – sofern nicht anders vereinbart – frei zu erfolgen.

§ 9 Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten

die vom Auftraggeber veranlasst sind, können berechnet werden, wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird. Die Vorlegung von Mustern geschieht immer nur zu dem Zweck, zu zeigen, wie die Ware ungefähr aussehen soll. Für die Materialqualität gilt stets unsere Auftragsbestätigung; Muster können aus Material anderer Qualität gefertigt sein.

§ 10 Versicherungen

Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede Gefahr versichert werden soll, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

§ 11 Urheberrecht

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster ist der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, er hat dem Auftragnehmer ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Auftragnehmer, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

§ 12 Werkzeuge und Hilfsmittel

12.1 Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und -konturen, Druckzylinder und dergleichen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn sie ganz oder anteilig in Rechnung gestellt werden. Eine Pflicht zur Herausgabe – auch von Duplikaten – besteht nicht.

12.2 Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände, sowie für Druckplatten, Klischees, Prägestempel und sonstige Werkzeuge besteht nur für 12 Monate seit Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrags.

§ 13 Vertragsänderung

Änderung des Vertrages oder seine Aufhebung bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. § 14 Teilnichtigkeit

Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen; die übrigen Vereinbarungen bleiben gleichwohl unberührt.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.

 

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